Vereinssatzung Heimat- und Wanderfreunde Nienhagen
Satzung der Heimat- und Wanderfreunde Nienhagen
§1
(1) Der Verein führt den Namen ”Heimat- und Wanderfreunde Nienhagen”.
(2) Der Sitz des Vereins ist Nienhagen
§2
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens und der Heimat- und Naturkunde, die körperliche Betätigung durch Wandern im Rahmen eigener Veranstaltungen und solcher von Vereinen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken sowie die Förderung der Geselligkeit unter den Mitgliedern und mit befreundeten Vereinen.
(2) Die Geschichte des Dorfes, die Eigenart, Schönheit, ökologische Bedeutung und das Erleben von Natur und Landschaft sowie deren Wert für die Gesundheit des einzelnen sollen der Bevölkerung wieder ins Bewusstsein gebracht werden.
§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli.
§5
(1) Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden. Stimmberechtigt sind die volljährigen Vereinsmitglieder.
(2) Es sind eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge* und jeweils am 1.8. und 1.2. im Voraus fällig. Für besondere Maßnahmen des Vereins können weitere Leistungen gefordert werden.
(3) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gekündigt werden.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder bei Beitragsrückstand für mehr als 1 Jahr.
§6
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Heimat und Wanderwart. Personalunion ist zulässig.
(2) Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, ansonsten sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Vorstandsmitglied können nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder werden. Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt; sie bleiben darüber hinaus im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. In einem zweiten Wahlgang ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Vorstand entscheidet über alle nicht der Mitgliederversammlung obliegenden Vereinsangelegenheiten.
§7
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Anträge sind schriftlich drei Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres zu stellen.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang an zentraler, allgemein zugänglicher Stelle am Sitz des Vereins einzuladen. Auf die Einladung soll in der örtlichen Presse hingewiesen werden.(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut einzuladen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Vereinspolitik, insbesondere
die Bestellung des Vorstandes,
die Entlastung nach Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes,
die jährliche Wahl der Kassenprüfer, Satzungsänderungen,
die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge sowie der sonst zu erbringenden
Leistungen,
die Aufnahme neuer Mitglieder,
den Ausschluss von Mitgliedern,
die Verwendung des Vereinsvermögens,
die Auflösung des Vereins.
(5) Für Änderungen des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4, für sonstige Satzungsänderungen sowie den Ausschluss von Mitgliedern von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§8
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen, die es für Zwecke der Heimat- oder Naturkunde zu verwenden hat.
Nienhagen, den 25. Juli 1987
*Wurde inzwischen in Jahresbeiträge zum 1.10. geändert.